Fehlerhafte Pränataldiagnostik führt zu Schadenersatz
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as Kind litt bei seiner Geburt an Meningomyocele (MMC), einem Defekt an der Wirbelsäule, hat einen Wasserkopf und Klumpfüsse. Zahlreiche Operationen waren bereits erfolgreich, die nächste steht bevor. Starke Medikamente zeigen aber schon ihre Nebenwirkungen.
Der Oberste Gerichtshof hat erstmals den Eltern eines Kindes, das ohne den ärztlichen Fehler nicht geboren worden wäre, dem Grunde nach vollen Ersatz sowohl für den Basisunterhalt als auch für die Mehrkosten, die sich aus der Behinderung ergeben, zugesprochen. Ein Kind kann nur dann als Schaden tituliert werden, wenn „wrongful birth“ ins Treffen geführt wird und damit der Ersatz für eine Geburt verlangt wird, die aufgrund eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers unterblieben wäre. Die Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft haftet daher für sämtliche Le-benshaltungskosten und zwar auch für die Zukunft. Den Eltern erkennbar drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes vorzuenthalten und ihnen die Möglichkeit eines gesetzlich gerechtfertigten Schwangerschaftsabbruches zu nehmen kann nicht folgenlos bleiben.
Dem Argument, dass ein Kind nicht als Schaden betrachtet werden dürfe, begegnet der OGH mit der Erkenntnis, dass der Mensch sowohl in seiner körperlichen als auch physischen Existenz von Ereignissen betroffen sein kann, die dann Schadenersatzansprüche auslösen. Gestützt auf den Behandlungsvertrag, der auch den Schutz der finanziellen Interessen der Schwangeren umfasse, sprach der OGH den Eltern den gesamten Unterhaltsschaden zu (OGH v 11.12.2007, 5 Ob 148/07m).
