Letztes Update am 16.03.2008
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Online-Untersuchung in D eingeschränkt


Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat der umstrittenen heimlichen Online-Durchsuchung mit einer Grundsatzentscheidung enge Grenzen gesetzt. Die Karlsruher Richter erklärten am 27.02.2008 die entsprechende Regelung für den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz für grundgesetzwidrig. Das Gesetz verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist daher nichtig.
Nach der Entscheidung ist das heimliche Eindringen in ein Computersystem nur bei konkreten Gefahren, wie etwa bei Terrorplanungen und Angriffen auf Leib, Leben oder Freiheit zulässig. Das Gericht schließt damit die Anwendung der heimlichen Online-Durchsuchung bei Straftaten wie Kinderpornografie oder Steuerhinterziehung aus. Zudem sei eine vorherige richterliche Anordnung grundsätzlich notwendig. Selbst der Verfassungsschutz hat in diesem Zusammenhang keine Sonderrechte. Das Karlsruher Urteil macht allerdings den Weg frei für Online-Durchsuchungen durch das Bundeskriminalamt.
Das Urteil ist auch für die Bundesebene von großer Bedeutung. Die Spitzen der Koalitionsfraktionen in Deutschland haben sich nach dem Urteil auf eine Aufnahme von Online-Durchsuchungen in das Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKA) verständigt. In Österreich wurde ein Änderungsvorschlag für das Sicherheitspolizeigesetzes an Nationalratspräsidentin Barbara Prammer übergeben. Mit dessen Behandlung im Parlament ist noch vor dem Sommer zu rechnen. Die Initiative richtet sich gegen Maßnahmen wie Lauschangriff, Rasterfahndung, Trojaner, Videoüberwachung oder Vorratsdatenspeicherung. Österreich zeige immer mehr Merkmale eines Überwachungsstaates. Das Sicherheitspolizeigesetz solle dahingehend abgeändert werden, dass Handy- und Internetüberwachungen nur mit richterlicher Erlaubnis vorgenommen werden dürfe.


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