E-Rechnungen werden strenger geprüft werden
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Bei Erstellung bestimmter Urkunden (zum Beispiel Miet- oder Kreditverträge) sind Gebühren zu zahlen. Das betrifft auch Lizenzverträge für Computerprogramme, wie der VwGH im September 2006 festgehalten hat. Ein Prozent der Vertragssumme wäre an das Finanzamt abzuführen – in der Praxis tat das kaum jemand. Das Budgetbegleitgesetz 2007 hob die Gebührenpflicht für urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge rückwirkend mit 1. Jänner 2001 auf. Das gilt auch für Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge.
Die Gebührenrichtlinie 2007 hob diese Befreiungen teils wieder auf. Und sie erweiterte die Gebührenpflicht sogar. Nun löst jede Namenssetzung unter ein elektronisches Schriftstück Gebühren aus. Dazu reicht schon eine einfache E-Mail.
Will ein Unternehmer die von ihm bezahlte Umsatzsteuer beim Vorsteuerabzug zurückfordern, erkennt das Finanzamt E-Rechnungen nur an, wenn die Echtheit ihrer Herkunft gewährleistet ist – zum Beispiel mittels sicherer elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz. Wer also per E-Mail einen Vertrag schließt, kann künftig in die missliche Lage kommen, Gebühren zahlen zu müssen, aber die Vorsteuer nicht in Abzug bringen zu können. Es wird zu befürchten, dass die Finanz elektronische Rechnungen im Jahr 2008 strenger prüfen wird als bisher.
