Letztes Update am 20.02.2008
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Keine Haftung für beendete Arbeitsverhältnisse bei Konkurs!


Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser gemäß § 3 Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, BGBl 1993/459) als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt nach § 3 Abs 2 AVRAG aber nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall des Konkurses des Veräußerers können daher die Arbeitsverhältnisse beendet werden, weshalb der Erwerber für die Forderungen aus beendeten Arbeitsverhältnissen nicht haftet. Hiefür könnte der Insolvenzentgeltfonds eingerichtet worden sein.
§ 3 Abs 2 AVRAG hat seine Deckung in Art 5 der Betriebsübergangsrichtlinie (die die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für das AVRAG darstellt), dass keine Haftung für den Übergang von Arbeitsverhältnissen besteht, wenn das Unternehmen unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle steht (worunter auch der Insolvenzverwalter zu verstehen ist).
Diese Auffassung wurde im Anlassfall durch den Obersten Gerichtshof (OGH) zum Ausdruck gebracht (9 ObA 106/06p). Der volkswirtschaftliche Sinn der Regelung wird in der Weiterführung des insolventen Betriebes gesehen. Es dient der Volkswirtschaft mehr, wenn der neue Arbeitgeber den sanierungsfähigen Betrieb weiterführt und damit die neuen Arbeitsplätze erhält, als die Altforderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen bedient, weil damit die Gefahr besteht, dass die Altlasten die Aktiva übersteigen.


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