Letztes Update am 15.01.2008
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Fällt Vorsteuerabzugsverbot für PKW und Kombi?


In Österreich gibt es, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ein Vorsteuerabzugsverbot für PKW und Kombi. Dies betrifft sowohl die Anschaffungskosten als auch die laufenden Kosten (Betriebskosten). Außerdem gilt für diese Fahrzeuge eine steuerliche Höchstgrenze für die Anschaffungskosten, sie beträgt € 40.000,- für alle ab 2005 angeschafften PKW und Kombi und € 34.000,- für vor diesem Zeitpunkt angeschaffte Fahrzeuge. Weiters ist für Neufahrzeuge eine gesetzliche Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren vorgeschrieben.

Kleinlastkraftwagen (Fiskal-LKW) und Kleinbusse bewegen sich im Grenzbereich zwischen PKW und LKW, sie gelten nicht als PKW oder Kombi. Das Vorsteuerabzugsverbot und alle anderen einschränkenden Bestimmungen (Höchstgrenze etc.) sind nicht anzuwenden. Eine Liste dieser Fahrzeuge ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht.

Pritschenwagen
Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung eines Pritschenwagens als Fiskal-LKW ist ua die zolltarifische Einstufung als LKW. Diese erfolgt nach der kombinierten Nomenklatur (KN), die eine innerhalb der EU geltende Güterklassifikation darstellt. In diesem Fall unterliegen Pritschenwagen auch nicht der Normverbrauchsabgabe. Bisher waren Pritschenwagen üblicher weise ohne größere Einschränkungen nach der KN unter LKW einzureihen.
Aufgrund einer Mitteilung der EU-Kommission vom 31.03.2007 wurden die Erläuterungen zur KN geändert. Danach sind Pritschenwagen nur noch dann als LKW einzustufen, wenn die Pritsche länger als 50% des Radstandes ist. Dadurch ergibt sich eine wesentliche Einschränkung der Anerkennung von Pritschenwagen als steuerbegünstigte Fiskal-LKW. Zur Vermeidung von Härten wurde folgende Übergangsregelung getroffen: Alle Pritschenwagenmodelle, die zum 31.03.2007 bereits auf dem Markt waren, werden unverändert als LKW behandelt. Nur die neu auf den Markt kommenden Modelle werden nach den geänderten Erläuterungen zur KN klassifiziert.
Nähere Details zur KN finden sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.

Minivans
Strittig ist, ob ein bestimmtes Modell eines Minivans zu den steuerbegünstigten Kleinbussen gehört. Nach der maßgebenden Verordnung ist dies nur der Fall, wenn das KFZ ein kastenförmiges Äußeres hat und zur Beförderung von mindestens sieben Personen zugelassen ist. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab mit der Begründung, dass die Abmessungen dieses Modells (Länge, Breite, Höhe, Radstand, Spurweite) geringer sind als bei den „anerkannten“ Kleinbussen.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied in seinem Erkenntnis vom 21.09.2006, Zl 2003/15/0036, dass es darauf nicht ankomme. Wesentlich ist vielmehr die Frage, ob ein kastenwagenförmiges Aussehen vorliegt. Außerdem seien die Beförderungsmöglichkeiten für sieben Personen bei diesem Modell gegeben. Damit wanderte das Verfahren zurück zum UFS, der am 09.05.2007 entschied, dass das bestimmte Kleinbusmodell ein kastenwagenförmiges Äußeres hat und demnach ein begünstigter Kleinbus ist.
Nun wurde bekannt, dass von der Finanzverwaltung Amtsbeschwerde gegen diese UFS Entscheidung eingebracht wurde: der Verwaltungsgerichtshof wird neuerlich entscheiden. Schließt er sich den Argumenten des UFS an, ist anzunehmen, dass der bestimmte Kleinbus und ähnliche Modelle in die Liste der steuerbegünstigten Kleinbusse (Minivans) aufgenommen werden.


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