Mängel in schriftlichen Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zur Zurückweisung des Antrages. Vielmehr hat die Behörde unverzüglich einen Auftrag zur Be-hebung der Mängel mit Fristsetzung zu erteilen. Wird der Mangel fristgerecht behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mit der Aufforderung kann auch gleichzeitig die Information übermittelt werden, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen zurückgewiesen wird.
Der Auftrage zur Mängelbehebung ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung, die nicht mit selbständigem Rechtsmittel bekämpft werden kann, sondern nur nach Abschluss des Verfahrens der Überprüfung zugänglich ist.