Exekution von Gemeindeabgaben
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Nach § 2 Abs 1 lit b Abgabenexekutionsordnung ist in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben Vollstreckungsbehörde die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Die besondere Vorschrift im Sinne dieser Bestimmung ist § 62 Abs 1 NÖ GO 1973, wonach der Bürgermeister Vollstreckungsbehörde ist. Sie stimmt auch mit § 48 NÖ AO 1977 überein.
Nach § 62 NÖ GO 1973 hat der Bürgermeister fällige Gemeindeabgaben und diesen gleichzuhaltende Geldleistungen aufgrund von Abgabenbescheiden der Gemeindeorgane einzubringen (Exekution zu führen).
Anders als bei Vollstreckung von fälligen Kaufpreisen, Miet- oder Pachtzinsen ist es der Gemeinde bei der Exekution von Abgaben nicht erlaubt, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Bei der Exekution von Gemeindeabgaben handelt es sich um eine abgabenbehördliche Tätigkeit (mit hoheitlichen Belangen), wofür es zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes keine gesetzliche Deckung gibt.