Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, sofern in den Verfahrensvorschriften nichts anderes enthalten ist, über Anträge von Parteien (zum Parteibegriff siehe § 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen mittels Bescheid zu entscheiden. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, geht nach § 73 Abs 2 AVG auf schriftlichen Antrag (Devolutionsantrag) der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.
Der Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Bei der Prüfung des Verschuldens wird insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein, ob es die Behörde rechtswidrigerweise unterlassen haben sollte unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Laut den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1998 (S 26) wird hiefür eine Frist von vier Wochen als Maßstab anzunehmen sein. Sollte daher der Mängelbehebungsauftrag verspätet ergangen sein und wurde womöglich in der Zwischenzeit ein Devolutionsantrag gestellt, könnte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches NÖ Gemeinden der Zuständigkeitsübergang erfolgt sein, wonach die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig wurde dh die Säumigkeit des Bürgermeisters lässt den Gemeindevorstand zuständig werden.
