Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich erstmals mit der Privatstiftung im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen zu befassen. Es ging darum, ob Zuwendungen an Stiftungen den Pflichtteil schmälern. In seinem Erkenntnis (10 Ob 45/07a) hat der OGH das der Stiftung zugewendete Vermögen (in diesem Fall) wie Vermögen des Erblassers bei Bemessung des Pflichtteils zu berücksichtigen, dh es erhöhte die Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Kinder.
Im Anlassfall war die Zuwendung an die Stiftung acht Jahre vor dessen Tod erfolgt. Streitentscheidend war daher, ob die Zwei-Jahres-Frist nach § 785 Abs 3 ABGB für den Schenkungspflichtteil bereits abgelaufen war, oder, ob das in die Stiftung eingebrachte Vermögen weiterhin dem Stifter als Erblasser zuzurechnen war. Nachdem sich der Stifter in der Stiftungserklärung die umfassende Änderung der Stiftungsurkunde und auch den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten hatte, bei Schaffung des Privatstiftungsgesetzes das gesetzliche Pflichtteilsrecht unangetastet blieb, lag es wohl nicht in der Absicht des Gesetzgebers das Pflichtteilsrecht umzugestalten.
Der Zweck einer Stiftung liegt in der Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Verwaltung des der Stiftung anvertrauten Vermögens sowie in der Versorgung der Begünstigten.
Die Privatstiftung kann seit 1993 gegründet werden. Ein oder mehrere Stifter können Vermögen auf die Stiftung übertragen. Sie hat das Vermögen entsprechend der Stiftungserklärung zu verwalten und zu verwenden. Die Stiftung ist mit 100 Jahren befristet, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung um weitere 100 Jahre möglich ist. Das Vermögen ist daher nur befristet geparkt und soll (sowohl die Substanz als auch die Erträgnisse) entsprechend der Vorgaben der Stifter an Begünstigte und Letztbegünstigte verteilt werden.
Mit dem Wegfall der Erbschafts- und der Schenkungssteuer ist die Privatstiftung nicht mehr lukrativ genug. Die Zuwendung an die Stiftung ist rechtlich als Schenkung einzustufen und unterliegt daher dem begünstigten Schenkungssteuersatz von 5%. Aufgrund einer gesetzlichen Fiktion ist die Zuwendung an einen Begünstigten von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit und unterliegt der Kapitalertragssteuer (25% KESt).
