Anfechtung von Internet-Verträgen zulässig
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In der Entscheidung 4 Ob 135/07t stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) fest, dass bei Verträgen, die über Internet-Auktionen geschlossen werden, das aleatorische (glücksspielartige) Element derart unbedeutend ist, dass es sich nicht um Glücksspielverträge handelt. Aus diesem Grund ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) in der Regel auch bei Verträgen, die über Internet-Versteigerungen zu Stande gekommen sind, zulässig.