Neue Sozialversicherung für Künstler
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ie Neuordnung der Künstlersozialversicherung sieht folgendermaßen aus.
Für diejenigen Kunstschaffenden, die bisher weniger als 4093 Euro pro Jahr – und damit zu wenig – verdient haben, wird in Zukunft der Kreis der Einkünfte, die zum Mindesteinkommen dazugerechnet werden, erweitert. So werden Stipendien, Preise und Einnahmen aus unselbstständiger künstlerischer Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze künftig miteinbezogen, zusätzlich soll eine Aliquotierung bei unterjähriger Tätigkeit möglich werden. Die Einkommensobergrenze (derzeit 19.621 € pro Jahr) wird künftig das 60-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 341 €) betragen.
Eine grundsätzliche Änderung betrifft die Verwendung der Zuschüsse. Sie sollen künftig nicht nur für die Pensionsversicherung, sondern auch für die Kranken- und Unfallversicherung eingesetzt werden können. Eine Maßnahme, die vor allem denjenigen zugute kommt, die aufgrund der geringen Höhe ihres Einkommens und des daraus resultierenden Pensionsversi-cherungsbeitrags nicht den gesamten Höchstzuschuss ausnutzen konnten. Ihnen stehen für Kranken- und Unfallversicherung künftig zusätzliche Zuschüsse bis zur Höchstgrenze zur Verfügung.
Die kontroversielle Einkommensuntergrenze, wegen der rund 700 Künstler pro Jahr die Zuschüsse aus dem Fonds zurückzahlen mussten, wird nicht abgeschafft. Und zwar aus verfassungsrechtlichen Gründen. Schließlich kann man nicht den Gleichheitsgrundsatz des Sozialversicherungsrechts infrage stellen.
Damit sind bessere Rahmenbedingungen für die Entfaltung künstlerischer Kreativität gegeben.
