Behinderte und Kündigungsschutz
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Jeder Betrieb muss pro 25 Arbeitnehmer einen begünstigten Behinderten einstellen oder monatlich 209 Euro in einen Ausgleichstaxfonds einzahlen. Wird dem Behinderten vom Bundessozialamt eine Behinderung von mindestens 50 % bescheinigt, gilt er als begünstigter Behinderter. Nach sechs Monaten im Betrieb erwirbt der begünstigte Behinderte einen hohen Kündigungsschutz. Trotzdem (oder gerade deswegen) ist die Anzahl der arbeitslosen Behinderten angestiegen. Dem soll folgendermaßen entgegengewirkt werden.
Wer zwischen 01.11.2007 und 31.07.2008 einen begünstigten Behinderten neu einstellt, erhält sechs Monate lang 600.- Euro pro Monat (also insgesamt 3600.- Euro). Dies wird unabhängig von der Integrationsbeihilfe gewährt, die drei Jahre lang einen Zuschuss bis zu 100 % der Lohnkosten ausmachen kann. Zu dieser finanziellen Förderung soll auch noch eine gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung kommen, die es dem Betrieb ermöglicht, den Behinderten unverbindlich kennen zu lernen.
Der Kündigungsschutz ist kein absoluter, sondern der Behindertenausschuss muss der Kündigung zustimmen, was in der Regel erfolgt, falls ausreichende Gründe vorgebracht werden.
