Letztes Update am 15.01.2008
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Asylrecht und Rechtsschutz, ein Gegensatz?


Der Asylgerichtshof ist am 28.11.2007 im Verfassungsausschuss des Nationalrats beschlossen worden. Eine Reihe von Menschenrechtsorganisationen und Juristen appellierten an die Abgeordneten, dem Vorhaben die Zustimmung zu verweigern.
"Bitte stecken Sie nicht den Kopf in den Sand", hieß es in einem von amnesty international, SOS Mitmensch, Asylkoordination, Diakonie, Volkshilfe und Integrationshaus unterzeichneten Schreiben an die Parlamentarier.
Für Lorenz, die als Anwältin und SOS-Mitmensch-Vorsitzende selbst Flüchtlinge vertritt, würde der Asylgerichtshof zu einer Aushöhlung des Rechtsschutzes führen, nicht aber zu einer Verfahrensbeschleunigung. Ursache für die langen Asylverfahren sind ihrer Ansicht nach nämlich nicht die Berufungen beim Verwaltungsgerichtshof, die künftig verhindert werden sollen. Das Problem liege vielmehr bei der Asylbehörde im Innenministerium. Die Asylwerber sind deswegen so lange im Verfahren, weil die erstinstanzlichen Bescheide teilweise un-glaubliche Qualität aufweisen.
Auch der Präsident der Wiener Rechtsanwaltskammer, Harald Bisanz, verweist darauf, dass bis zu 50 % der Asylbescheide in der Berufung aufgehoben werden und dass rund ein Fünftel der Berufungen beim VwGH erfolgreich sind. Nun werde den Asylwerbern die Berufungsmöglichkeit in dritter Instanz (VwGH) genommen, ohne für eine Qualitätsverbesserung in erster (Asylbehörde) und zweiter Instanz (Asylgericht) zu sorgen. Stattdessen werde die bisherige zweite Instanz (Unabhängiger Bundesasylsenat) per Gesetz einfach zum "Asylgerichtshof" erklärt.
"Für Österreicher, die ein Strafmandat haben, wollen wir weiterhin einen einwandfreien Rechtsschutz, für Asylwerber brauchen wir den nicht", bemängelt amnesty international-Generalsekretär Heinz Patzelt.
Der Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk stößt sich insbesondere an der beim Asylgerichtshof vorgesehenen "Grundsatzentscheidung", die künftig vom Innenminister angeordnet werden kann, aber nicht von den Asylwerbern. Diese Grundsatzentscheidungen hätten zwar die Auswirkungen eines Gesetzes, könnten aber vom VfGH nicht überprüft werden, kritisiert der Jurist. Er befürchtet unabsehbare Auswirkungen auf unser rechtsstaatliches System. Welche Auswirkungen diese Grundsatzentscheidungen in der Praxis haben könnten, illustrierte Patzelt. Er befürchtet, dass beispielsweise der Konflikt in Tschetschenien per Grundsatzentscheidung auf Antrag des Innenministers zum Bürgerkrieg erklärt werden könnte. Tschetschenen hätten so mit einem Schlag "keine Chance mehr auf Asyl", so Patzelt. Grund: Wer vor Verfolgung seiner Volksgruppe durch die Moskauer Zentralregierung fliehen muss, gilt als Flüchtling, wer vor einem Bürgerkrieg flieht, aber nicht.
Ungeachtet aller Kritik hält Gusenbauer an dem Gesetzesentwurf für den Asylgerichtshof fest. Die Bundesregierung hat dem Parlament einen Entwurf vorgelegt. Dieser wird diskutiert, und es ist davon auszugehen, dass er beschlossen wird. Schließlich habe das Parlament die Regierung per Entschließungsantrag aufgefordert, einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Als Ziel des Asylgerichtshofes wird weiterhin die Verfahrensbeschleunigung genannt.


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