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Sicherheitspolizeigesetz vor VfGH |
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Geschrieben von Administrator
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Samstag, 15. März 2008 |
Ein namhafter Mobilfunkanbieter hat gegen Paragraf 53 Abs 3a und 3b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) den Verfassungsgerichtshof angerufen. Demnach wird jeder Netzbetreiber (Internet oder Mobilfunk) auf eigene Kosten verpflichtet bestimmte Daten seiner Kunden bekannt zu geben. Ohne richterlichen Beschluss und auf Anfrage der Sicherheitsbehörden (Landeskriminalamt, Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie das Büro für interne Angelegenheiten) sind die Daten auszufolgen. Dadurch wird der Telekom-Dienstleister von der Polizei gezwungen gegen das Telekommunikationsgesetz und die Menschenrechtskonvention zu verstoßen. Noch weiter geht die elektronische Hausdurchsuchung mittels der Online-Durchsuchung von Privat-PCs mit Hilfe des so genannten Bundes-Trojaners.
Die österreichische Regierung ist bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)) säumig. Die RL verpflichtet die Provider Verkehrsdaten im Bereich der Telefonie und des Internets zu speichern und zu archivieren. Für den Zeitraum der Speicherung können sich die Mitgliedstaaten selbst entscheiden. Er liegt zwischen 6 und 24 Monaten. Genutzt werden dürfen die gespeicherten Daten nur für die Untersuchung und Aufklärung schwerer Straftaten. Darunter versteht man allerdings nur äußere Daten, also nicht die Inhalte der Gespräche. Für die Telefonie war der letzte Tag der Umsetzung der 15.09.2007. Für die Speicherung der Internetdaten läuft die Frist noch bis 15.03.2009. Die EU- Kommission hat Österreich wegen Vertragsverletzung bereits aufgefordert, seiner Umsetzungsverpflichtung nachzukommen. |
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Letzte Aktualisierung ( Montag, 17. März 2008 )
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