| Staatshaftung wegen Unterlassung eines Vorabentscheidungsverfahrens |
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| Geschrieben von Administrator | |
| Freitag, 7. März 2008 | |
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Der Hersteller nahm die Erlassung einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung zum Anlass, um das Vertragsverhältnis mit seinem Händler zu kündigen. Der Kfz-Hersteller setzte hiefür eine einjährige Kündigungsfrist, die in der Regel zwei Jahre betragen sollte. Die beiden ersten Instanzen sind nicht verpflichtet die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen, der OGH hingegen schon. Da der OGH aber auf die Vorabentscheidung verzichtete, wird er im Wege der Staatshaftung für ein rechtswidriges Verhalten zur Verantwortung gezogen werden. Die Entscheidung des VfGH wird mit Spannung erwartet. Eine Gruppenfreistellungsverordnung ist eine Verordnung im Sinne von Art 249 des EG-Vertrags und ist als solche Bestandteil des – sekundären – europäischen Gemeinschaftsrechts. Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden
unter bestimmten, in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen aus Artikel 81 EG-Vertrag (Kartellverbot) ausgenommen. Die Gruppenfreistellungsverordnung konkretisiert dabei für die betroffene Gruppe verbindlich die in Artikel 81 Abs 3 EG-Vertrag enthaltenen, sehr allgemein gehaltenen Voraussetzungen, unter denen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder Verhaltensweise vom Kartellverbot ausgenommen ist. Gruppenfreistellungsverordnungen sind Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts. |
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| Letzte Aktualisierung ( Freitag, 7. März 2008 ) |
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